Umweltdachverband stellt klar: VwGH verlangt sehr wohl Prüfung der UVP-Pflicht für Umfahrungsstraße B50!

  • Aussage von LR Bieler, Erkenntnis des VwGH bestätige inhaltlich den negativen UVP-Feststellungsbescheid, ist falsch
  • VwGH legt dar: NGOs haben das Recht, UVP-Pflicht einzufordern

Wien, 08.09.16 (UWD) „Anlässlich der Veröffentlichung des VwGH-Erkentnisses vergangene Woche meldete sich der zuständige und verantwortliche Straßenbaulandesrat Helmut Bieler zu Wort: Der Verwaltungsgerichtshof habe mit der Abweisung der Beschwerde des Umweltdachverbandes gegen den negativen UVP-Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung bestätigt, dass keine UVP-Pflicht erforderlich und das Umfahrungsprojekt somit bereits auf Herz und Nieren überprüft worden sei. Diese Aussage haben wir mit Verwunderung aufgenommen, da sie schlicht fachlich falsch ist und auch nicht den Inhalt des VwGH-Erkenntnisses widerspiegelt“, erklärt Michael Proschek-Hauptmann, Geschäftsführer des Umweltdachverbandes.

Keine Beschwerderechte für NGOs vor UVP-G-Novelle 2012

„Die Abweisung unserer Beschwerde erfolgte einzig und allein aus einem Grund: Vor In-Kraft-Treten der UVP-G-Novelle 2012 am 3.8.2012 wurden Umweltorganisationen weder Parteistellungs-, noch nachträgliche Beschwerderechte durch den österreichischen Gesetzgeber eingeräumt, was ein Verstoß gegen die Aarhus-Konvention und das Unionsrecht war! Mit seinem jetzigen Erkenntnis hat der VwGH somit keinesfalls den negativen UVP-Feststellungsbescheid inhaltlich bestätigt, sondern im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass dem Umweltdachverband nachträglich ein Rechtsbehelf zur Überprüfung der UVP-Pflicht in den noch offenen Materienverfahren – Enteignungs- und wasserbehördliches Verfahren – eingeräumt werden muss“, so Proschek-Hauptmann.

Umweltdachverband hat UVP-Pflicht für Umfahrungsstraße B50 bereits eingefordert

„Wir haben die UVP-Pflicht für die Umfahrungsstraße B50bereits über unsere Anwälte im Rahmen der mündlichen Enteignungsverhandlung vom 17. August 2016 eingefordert. Die entsprechenden Tatbestände sind klar erfüllt, wie insbesondere der Verkehrssachverständige im Rahmen der Verhandlung einräumen musste. Wir erwarten jetzt von den burgenländischen Behörden, dass unsere Einwendung zugelassen wird. Dass das Projekt eben nicht ausreichend geprüft wurde, bestätigt nicht zuletzt die Aufhebung des wasserbehördlichen Bewilligungsbescheides durch den VwGH. Eine UVP gleich zu Beginn hätte diese umweltrechtliche Blamage für das Land Burgenland verhindern können. Auch angesichts des Ausschlusses unseres Vertreters bei der Verhandlung bleibt nur die Verwunderung über die Art und Weise wie im Burgenland derartige Verfahren durchgeführt werden “, so Proschek-Hauptmann abschließend.

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