Umweltdachverband zum OÖ Deregulierungspaket: Nicht ohne Naturschutz-Genehmigungspflicht für Forststraßen!

  • Deregulierung darf nicht auf Kosten wertvoller Natur gehen
  • Naturschutzverfahren unabdingbar, um naturzerstörerische Vorhaben zu verhindern
  • Anlassfall Toif: Landesverwaltungsgericht OÖ bestätigt ablehnenden Bescheid der BH Kirchdorf zum Forststraßenprojekt

Wien, 09.11.16 (UWD) „Wir sind nicht gegen die Vereinfachung von Vorschriften. Doch wenn diese auf Kosten von Naturschätzen geht, ruft uns das auf den Plan. Konkret geht es um die geplante Novellierung des OÖ Naturschutzgesetzes im Rahmen des OÖ Deregulierungspaketes. Dabei soll festgelegt werden, dass die Genehmigung von Forststraßen künftig keiner naturschutzrechtlichen Überprüfung mehr unterzogen werden soll. Wenn verpflichtende Naturschutzverfahren wegfallen, ist der Errichtung von Forststraßen in Zukunft Tür und Tor geöffnet“, sagt Franz Maier, Präsident des Umweltdachverbandes. „Dies vor allem auch deshalb, da die forsttechnischen Sachverständigen, die in Oberösterreich in der Regel neue Forststraßen projektieren, dann selbst gleich ihre eigenen Projekte beurteilen müssten. Was da herauskommt, kann man sich leicht vorstellen“, kritisiert Maier diese inakzeptable Unvereinbarkeit.

Forstbehördliche Anmeldefrist allein ist zu wenig, um Forststraßenbau im Rahmen zu halten

Als Argument für die geplante Deregulierungsmaßnahme in diesem Bereich wird das Entfallen einer „doppelten Bewilligungspflicht für 80 % der Forststraßen“ genannt. Doch schon jetzt besteht eine forstrechtliche Bewilligungspflicht nur für jene Forststraßen, die durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen. Nach dem Forstgesetz ist zudem keine Rodungsbewilligung für die Errichtung einer Forststraße nötig. „Von einer derzeit bestehenden doppelten Bewilligungspflicht für 80 % der Forststraßen kann also keinesfalls gesprochen werden. Für die meisten Forststraßen gilt bloß eine forstbehördliche Anmeldepflicht, welche allerdings keinesfalls geeignet ist, um den oft als landschafts- und naturzerstörend empfundenen Forststraßenbau im Rahmen zu halten. Statt Streichung der Prüfkompetenzen des Naturschutzes beim Forststraßenbau könnten beispielsweise die Naturschutz-Bewilligungspflichten für Wintergärten in besiedelten Gebieten gestrichen werden. Das wäre eine wirklich sinnvolle Verwaltungsvereinfachung, die null Auswirkung auf den Naturschutz hätte“, erklärt Maier.

Toif: Naturschutzverfahren rettet wertvolle Urwaldreliktarten und naturnahe Wälder

Wie wichtig Naturschutzverfahren im Bereich des Forststraßenbaus sind, zeigt das Forststraßenprojekt Toif im Gebiet der Mollner Voralpen im Vorfeld des Nationalparks Kalkalpen, das im Sommer vom OÖ Landesverwaltungsgericht  aus naturschutzfachlichen Gründen zurückgewiesen wurde (sh. http://www.lvwg-ooe.gv.at/14653_DEU_HTML.htm). Zu Recht: Denn das betroffene Gebiet beherbergt äußerst naturnahe und außergewöhnlich vielfältige Waldbestände, die in der amtlichen „Biotopkartierung Molln“ der OÖ Naturraumkartierung entsprechend als „naturschutzfachlich hochwertige Schwerpunkträume“ bezeichnet werden. Noch dazu sind hier einige äußerst seltene und hoch geschützte Urwaldreliktarten erhalten, wie etwa der Alpenbockkäfer (Rosalia alpina) – ein herausragendes EU-Schutzgut der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Eine Reihe weiterer Urwaldreliktarten, wie die Käferart Diracea australis, für die im Gebiet sogar ein Erstnachweis erbracht wurde, oder der Gelbringfalter (Lopinga achine) belegt, dass die Waldbestände im betreffenden Gebiet in hohem Maß naturnah und überaus schützenswert sind.

„Die bereits hohe Dichte an Forststraßen im Umfeld führt schon jetzt zu Störungen und Zerschneidungseffekten in den Wäldern. Eine weitere Forststraße genau durch dieses Naturjuwel hätte fatale Folgen für wertvolle Fauna und Flora gehabt. Ohne naturschutzrechtliche Überprüfung wäre dieses Vorhaben auf Kosten wertvoller Naturschätze durchgezogen worden. Deregulierung darf nicht zu Devastierung führen. Allein schon das Beispiel Toif zeigt, wie wichtig es ist, dass die Naturschutz-Genehmigungspflicht für Forststraßen im OÖ Naturschutzgesetz auch weiterhin festgeschrieben bleibt“, so Maier abschließend.

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