EuGH verurteilt Spanien wegen Nicht-Festlegung von Erhaltungsprioritäten und mangelndem Management in Natura 2000-Gebieten

Am 22. September 2011 verurteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem weitreichenden Präzedenzfall Spanien in Sachen Natura 2000-Management: Konkret wurde seitens des Gerichtshofs die fehlende Festlegung von Erhaltungsprioritäten nach Artikel 4 Absatz 4 der FFH-Richtlinie für Natura 2000 Gebiete auf den kanarischen Inseln (makronesische biogeografische Region) beanstandet und Spanien darüber hinaus wegen mangelnder Umsetzung geeigneter Erhaltungsmaßnahmen sowie der Nichtfestlegung von konkreten Schutzregelungen nach Artikel 6 Absatz 1 FFH-Richtlinie verurteilt.

Präzedenzwirkung für alle anderen Mitgliedstaaten
Dieses Urteil enthält wichtige Interpretationshinweise der Artikel 4 und 6 der FFH-Richtlinie, die natürlich Präzedenzwirkung für alle anderen Mitgliedsstaaten entfalten und nun die lange vertretene Meinung der NGOs, das Management von Natura 2000-Gebieten werde in den Mitgliedsstaaten nicht ernst genommen, bestätigt. Gemäß Artikel 4 Abs 4 FFH-RL müssten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausweisungsprozesses für Schutzgebiete Prioritäten nach Maßgabe

1.      der Wichtigkeit dieser Gebiete

a.      für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und

b.     für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 festlegen sowie danach,

2.      inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.

Akuter Handlungsbedarf für Österreich
Die allgemeine Formulierung von Erhaltungszielen in den meisten österreichischen Natura 2000-Verordnungen («Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten») sind von diesen nun festgelegten Standards weit entfernt. Damit ist klar: Für Österreich besteht akuter Handlungsbedarf!

Weiters wird angeführt, dass ein Managementregime, das für ein Schutzgebiet erstellt wurde, bevor es zum Natura 2000-Gebiet erklärt wurde, nicht zwangsläufig die Verpflichtungen der Artikel 4.4 und 6.1 und 6.2 der FFH-Richtlinie erfüllt.


Weiterführende Links:

Allgemeiner Artikel -> Web

Auszug des Amtsblatts der Europäischen Kommission (Schlussfolgerung des Urteils auf Deutsch) -> Web

Urteil auf Spanisch oder Französisch (auf Deutsch nicht verfügbar) -> Web

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