Nachlese Naturschutzverfahren & Öffentlichkeitsbeteiligung

Am 20.10.2016 sowie 25.10.2016 lud der Umweltdachverband herzlich zum Workshop „Naturschutzverfahren & Öffentlichkeitsbeteiligung: Aktuelle Reformbestrebungen und Lösungsansätze“ ein, welchen der Umweltdachverband in Kooperation mit seinen Mitgliedsorganisationen Kuratorium Wald & Österreichischer Alpenverein sowie der Karl-Franzens-Universität Graz und der Umweltorganisation VIRUS – WUK-Umweltbureau veranstaltet hat.

Die Workshopinhalte wurden an zwei Orten abgehalten: Am 20.10. in Wien und am 25.10. in Graz.

Die Veranstaltungsankündigung inkl. Programm finden Sie hier.

Die Präsentationen der Vorträge sowie die Aufgabenstellungen + Fotoprotokolle der Arbeitsgruppen stehen zum Download zur Verfügung:

Präsentationen:

Begrüßungsfolie Wien
Begrüßungsfolie Graz

Präsentation Schulev-Steindl
Präsentation Rehm

Präsentation Kroneder
Präsentation Weber
Präsentation Kuncio/Weichsel-Goby

Arbeitsgruppen:

A: Parteistellung vs. nachträgliches Beschwerderecht; Fragestellungen
A: Ergebnisse

B: Rechtsschutz im VO Bereich; Fragestellungen
B: Ergebnisse

C: Effizienz; Fragestellungen
C: Ergebnisse

Fotoprotokoll A Wien
Fotoprotokoll B Wien
Fotoprotokoll C Wien

Fotoprotokoll A Graz
Fotoprotokoll B Graz
Fotoprotokoll C Graz

 

Ausblick:

Dr. Anna Muner-Bretter vom BMLFUW, die auch als National Focal Point gegenüber dem UNECE Aarhus Konvention Sekretariat fungiert, skizzierte die Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Umsetzung der Aarhus Konvention in Österreich. Das laufende Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, auf Ersuchen des österreichischen VwGH (Rs. C-663/15 und C-664/15), beziehe sich auf entscheidende Rechtsfragen, ob nämlich das EU-Recht (Verschlechterungsverbot gemäß der Wasserrahmen-Richtlinie) auch Rechte für Umwelt-NGOs nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention begründet, und ob diese Rechte betreffend den Zugang zu Gerichten bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden können, und ob bejahendenfalls auch die verfahrensrechtliche Regelung der Präklusion gilt. Die Entscheidung des EuGH wird daher richtungsentscheidend sein, ob eine Parteistellung für Umwelt-NGOs gewährt werden muss.

Zudem hat auf europäischer Ebene die Europäische Kommission in ihrer Roadmap von Juli 2016 eine (nicht legislative) Mitteilung angekündigt. Diese soll die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Zugang zu Gerichten aufgrund des bestehenden EU-Rechts, den Vorgaben der Konvention und insbesondere der einschlägigen EuGH-Judikatur festhalten. Damit ist ein europäischer Richtlinienvorschlag zur Umsetzung der 3. Säule der Aarhus Konvention nicht mehr als realistisch anzusehen.

Schließlich seien auch auf die Entwicklungen in Deutschland verwiesen, wo ein Gesetzesentwurf zur Anpassung des deutschen Umwelt-Rechtsbehelfegesetzes an europa- und völkerrechtliche Vorgaben eingebracht wurde , mit dem die Umweltverbandsklage erweitert werden und die Präklusionsregelungen (in Anwendung der  2. Säule der Konvention)  wegfallen.

 

 Diese Workshops sind Teil eines Projekts, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der EU gefördert wird.

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