EU-Wasserrahmenrichtlinie

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie gilt als Meilenstein für das Umdenken in der Wasserwirtschaft, da der integrierte Gewässerschutz zum ersten Mal im Mittelpunkt der wasserwirtschaftlichen Planungen und Entscheidungen steht. Die Ziele der WRRL beziehen sich auf den Schutz der Binnenoberflächen-, der Übergangs-, der Küstengewässer und des Grundwassers. Alle Gewässer sollen bis 2015 einen guten Zustand erreichen. Für die Oberflächengewässer gilt es, eine fünfstufige Klassifizierung der ökologischen sowie die Beurteilung der chemischen Gewässerqualität nach EU-weit gültigen Umweltstandards durchzuführen. Für das Grundwasser muss der mengenmäßige Zustand (Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Neubildung) und der chemische Zustand beurteilt werden. Eine Neuerung der WRRL ist die Bewirtschaftung nach Einzugsgebieten, also die Bewirtschaftung nach natürlichen geografischen und hydrologischen Einheiten. Innerhalb der Flusseinzugsgebiete soll auf der Basis von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen ein einheitliches Flussgebietsmanagement eingeführt werden. Außerdem verlangt die WRRL, für alle Wasserdienstleistungen kostendeckende Wasserpreise zu erheben, in denen auch Umwelt- und Ressourcenkosten enthalten sind.

Die WRRL wurde 2003 in das österreichische Wasserrechtsgesetz (WRG) übernommen. Aus Sicht des Umweltdachverbandes bietet die WRRL viele Chancen für einen nachhaltigen Gewässerschutz, allerdings birgt die Umsetzung der Richtlinie auch viele Gefahren. Für die Öffentlichkeit und die NGOs ist der Art. 14 der WRRL (Öffentlichkeitsbeteiligung) essentiell, da dieser von den Mitgliedsstaaten eine Einbindung der Öffentlichkeit in die Umsetzungsprozesse der WRRL zwingend verlangt. In Österreich kristallisieren sich zum jetzigen Zeitpunkt drei Hauptknackpunkte in der Umsetzung der WRRL heraus:

  • 1. WRRL und Wasserkraft im Zuge der Diskussionen hinsichtlich des Klimawandels,
  • 2. die Definition und Auslegung des Begriffs «Wasserdienstleistungen» im Zusammenhang mit Verursacherprinzip unter Einbeziehung der Umwelt- und Ressourcenkosten und
  • 3. die von der WRRL geforderte breite Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bis dato nicht spürbar ist.