Natura 2000-Ausweisung und -Gebietsverordnungen (2014)

2014 zeigte eine Studie: Rechtliche Verankerung der bestehenden Natura 2000-Gebiete in Österreich mangelhaft

Bis Ende 2013 hat Österreich 218 Natura 2000-Gebiete an die Europäische Kommission gemeldet und sich damit verpflichtet, diese kostbaren Flächen mittels Verordnungen rechtlich unter Schutz zu stellen. Im Rahmen einer ausführlichen Recherche haben der Umweltdachverband und das Kuratorium Wald den aktuellen Stand der rechtlichen Verankerung dieser Schutzgebiete unter die Lupe genommen und ermittelt, inwieweit die Vorgaben der relevanten Richtlinien und Empfehlungen seitens der EU-Kommission national bzw. bundesländerspezifisch umgesetzt wurden. Das Ergebnis: Für 22 Gebiete nach FFH-Richtlinie und vier Gebiete nach Vogelschutz-RL bestehen bis heute keine rechtlichen Ausweisungsakte, darunter auch 21 Gebiete, für die die sechsjährige Ausweisungsfrist bereits deutlich überschritten wurde. Betroffen sind die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und das Burgenland.

Nationalpark Gesaeuse A Hollinger 6

Nationalpark Gesäuse © Andreas Hollinger

Bundesländer müssen sich zu qualitativ hochwertiger Ausweisung verpflichten

Die Analyse vom März 2014 legt zudem klar, dass bestehende Natura 2000-Gebietsverordnungen in den einzelnen Bundesländern große qualitative Unterschiede aufweisen. Die Leitlinien der EU-Kommission fordern in den Ausweisungsakten der Bundesländer die Angabe der exakten Gebietsabgrenzungen sowie aller relevanten Schutzgüter, gebietsbezogene Konkretisierungen der Erhaltungsziele sowie einen klaren Verweis auf die Verpflichtung zur Umsetzung nötiger Erhaltungsmaßnahmen. Die Analyse des Umweltdachverbandes zeigt, dass die gebietsspezifische Konkretisierung der Erhaltungsziele in 42 % der österreichischen Verordnungen in unterschiedlicher Qualität umgesetzt wird, nur Niederösterreich ist dabei einheitlich vorgegangen. Lediglich für 10 % der Natura 2000-Gebiete – v. a. in OÖ und der Steiermark – wurden auch positive Erhaltungsmaßnahmen in den Verordnungen festgelegt. Ein klarer Verweis auf die Verpflichtung zur Umsetzung nötiger Erhaltungsmaßnahmen findet sich nur in 5 % der Verordnungen, diesbezüglich punktet das Burgenland. Eine rechtliche Verankerung von Pflege- bzw. Managementplänen wird allein für 10 % der verordneten Gebiete – v. a. in OÖ und dem Burgenland – angewendet. Die rechtliche Ausweisung der Natura 2000-Gebiete soll vor allem Rechtssicherheit und -klarheit für Grundbesitzer:innen und Naturschutz bringen und die Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten gewährleisten. Durch das Fehlen einheitlicher Ausweisungsstandards werden diese Ziele jedoch deutlich eingeschränkt. Für einen adäquaten Schutz unseres wertvollen Naturerbes müssen sich die Bundesländer verpflichten, eine EU-konforme Anpassung der bestehenden Verordnungen vorzunehmen. Um Rechtssicherheit und -klarheit zu gewährleisten, ist die Einführung eines Bundesrahmennaturschutzgesetzes, in dem u. a. exakte Richtlinien und qualitative Standards für die rechtliche Ausweisung aller Natura 2000-Gebiete in Österreich festgelegt werden, unabdingbar.

Öffentlichkeit muss Zugang zu Informationen haben

Last but not least ist auch eine Verbesserung des öffentlichen Zugangs zu Informationen über Natura 2000 gefordert: Die wichtigsten Informationen punkto Natura 2000 – dazu gehören Gebietsverordnungen, Kartenmaterial zur Abgrenzung der Gebiete, Festlegungen von Erhaltungszielen und -maßnahmen für die einzelnen Gebiete, sowie Managementpläne – sollten für die allgemeine Öffentlichkeit und insbesondere für Landwirt:innen und Grundeigentümer:innen frei zugänglich gemacht werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Bericht „Natura 2000-Ausweisung und -Gebietsverordnungen”: