Umweltdachverband zur Aufhebung des Amtsgeheimnisses: Schlupflöcher und Ausnahmen statt Transparenz – so nicht!

  • Begutachtungsfrist für ein Informationsfreiheitsgesetz zur Aufhebung der Amtsverschwiegenheit endet heute
  • Gesetzesentwurf bringt Verschlechterung bewährter Rechtsschutzstandards

Wien, 17.12.15 (UWD) Österreich ist mittlerweile das einzige Land in der Europäischen Union, welches Regelungen über die Amtsverschwiegenheit verfassungsgesetzlich verankert hat. „Vor diesem Hintergrund werden die Bestrebungen einer Aufhebung der Amtsverschwiegenheit mehr als begrüßt. Dennoch führen sich solche Bestrebungen ad absurdum, wenn im Vergleich zum Umweltinformationsgesetz für den Zugang zu Umweltinformationen längst etablierte Rechtsschutzstandards wieder abgeschwächt werden und obendrein großzügige Schlupflöcher und Ausnahmeregelungen die Zurückhaltung von Informationen weiterhin de facto ermöglichen,“ so Franz Maier, ehrenamtlicher Präsident des Umweltdachverbandes.

Schlupflöcher und Ausnahmeregelungen sichern Amtsverschwiegenheit über die Hintertür ab
Der Gesetzesentwurf zum Informationsfreiheitsgesetz, dem Ausführungsgesetz zur geplanten Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle, muss vor diesem Hintergrund dringendst nachgebessert werden. Das betrifft nicht nur die viel zu langen Fristen für Beauskunftung und Rechtsschutz – in Summe 16 Wochen, bis man einen bekämpfbaren Bescheid hat (gegenüber dem Umweltinformationsgesetz eine doppelt so lange Frist!), sondern auch den uferlosen Ausnahmekatalog von den Beauskunftungspflichten. So ist etwa eine Generalklausel vorgesehen, dass ‚zur Wahrung anderer, gleich wichtiger öffentlicher gesetzlich bestimmter Interessen‘ die Informationen zurückgehalten werden können. Dem Festhalten an der Amtsverschwiegenheit über die Hintertür steht somit weiterhin nichts im Wege. Außerdem sind nur zu veraktende Informationen zu beauskunften. Ausnahmeregelungen über Kanzlei- und Organisationsordnungen können somit leicht politisch brisante Informationen über eine Anordnung der Nichtveraktung vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausnehmen. Und auch spezielle Regelungen in sonstigen Bundes- und Landesgesetzen zur Schaffung weiterer Ausnahmen sind nach diesem Entwurf nicht ausgeschlossen. „Unter Transparenz und Abschaffung der Amtsverschwiegenheit verstehe ich definitiv etwas anderes“, so Maier abschließend.

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