Causa „Krimml-Fällungen“: Rechtlicher Paukenschlag und neue Hoffnung für österreichische Schutzgebiete!
- Historisches VwGH-Erkenntnis: Umweltdachverband erhält als Umweltorganisation Beschwerderecht gegen Zerstörung eines Schutzwaldes im Nationalpark Hohe Tauern
- Wichtiger Präzedenzfall: Forstrechtliche Rodungsbewilligung ist anfechtbar
- Umsetzung der Aarhus-Konvention auch im Forstgesetz gefordert
Wien, 09.05.22 (UWD) Der seit fünf Jahren andauernde Streit rund um die Fällungen naturschutzfachlich wertvoller Zirben in einem unionsrechtlich geschützten Natura-2000-Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern ist um ein Kapitel reicher: Nachdem die Beschwerde des Umweltdachverbandes zunächst vom Landesverwaltungsgericht Salzburg abgewiesen worden war, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) auf Grundlage der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie und der Aarhus-Konvention ein Machtwort gesprochen und dem Umweltdachverband Beschwerdelegitimation zugesprochen, obwohl die gegenständlichen Zirben bereits 2017 gefällt wurden. „Das ist ein Paukenschlag für unsere Beteiligungsrechte und den Naturschutz mit Auswirkungen auf zahlreiche weitere Fälle, vor allem bezüglich kritischer Fällungen in FFH-Waldlebensräumen, die aktuell in ungünstig-schlechtem Erhaltungszustand sind. Bis dato war die Anfechtung fragwürdiger Bewilligungen von Fällungen oder Bauvorhaben nur möglich, wenn das betroffene Schutzgut zum Zeitpunkt der Beschwerde noch intakt und damit schützenswert war. Eine skurrile Rechtsauslegung, die oftmals zur ,vorbeugenden‘ Vernichtung von Schutzgütern geführt hat, um potenzielle Einwendungen schon im Vorfeld auszuhebeln. Ab sofort gilt, was bereits der Hausverstand nahelegt und worauf die Rechtsprechung abzielt: Wenn EU-rechtlich geschützte Arten oder Lebensräume bedroht sind, können Umweltorganisationen eine Überprüfung veranlassen – und dabei auf diesen Präzedenzfall „Krimml“ verweisen“, sagt Franz Maier, Präsident des Umweltdachverbandes.
Nächster Schritt: Umsetzung der Aarhus-Konvention im Forstgesetz
„Unsere Beschwerde wurde im Vorfeld mit dem altbekannten aber falschen Argument des ,fehlenden Rechtsschutzmittels‘ abgewiesen, nun wurde durch die höchstgerichtliche Instanz Klarheit geschaffen und ein wertvoller Beitrag zur Rechtsentwicklung geleistet. Obwohl die besagten jahrhundertealten Zirben zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits gefällt waren, sind Umweltorganisationen befugt, Verstöße gegen Unionsumweltrecht zu beanstanden. Rechtlich unzufriedenstellend bleibt allerdings das nach wie vor nicht umgesetzte Beteiligungsrecht von NGOs im heimischen Forstrecht. Wir fordern bereits seit Jahren entsprechende Adaptionen im Forstgesetz und eine richtlinienkonforme Umsetzung der FFH-RL im Salzburger Naturschutz- und Nationalparkgesetz, betont Paul Kuncio, Umweltjurist des Umweltdachverbandes.
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