Wassergebühren

Zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes für die europäischen Gewässer setzt die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ergänzend auf den Einsatz umweltökonomischer Instrumente. Artikel 9 WRRL verpflichtet in diesem Sinne die EU-Mitgliedstaaten zu einer Wassergebührenpolitik, die „angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen“. Im Kern bedeutet das, dass alle Wassernutzer:innen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips sowie unter Einbeziehung der umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen leisten müssen. Im Fokus einer Bepreisung von Wassernutzung stehen dabei die Kostenwahrheit, die Zuordnung der Kosten zu den Verursacher:innen und die Erzielung einer angemessenen Anreizwirkung hin zu einem ressourcenschonenden Umgang mit Wasser.

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Foto: © Melanie Salzl

In Österreich werden derzeit jedoch allein die durch die Gemeinden bereitgestellten Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen als Wasserdienstleistungen Gebührenregelungen unterworfen. Hingegen sind die Entnahme von Wasser im Bereich des Tourismus – besonders für den Betrieb von Beschneiungsanlagen, die Bewässerung in der Landwirtschaft aus Grundwasser, die Verwendung von Wasserkraft zur Stromerzeugung und die Nutzung der thermischen Kapazität des Wassers, z. B. zur Kühlung in Industrieanlagen, derzeit gratis.

Laut Europäischem Gerichtshof sind die EU-Mitgliedstaaten nur dann befugt, die Kostendeckung auf eine bestimmte Wassernutzung nicht anzuwenden, und zwar, sofern dadurch die Verwirklichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht gefährdet werden.

Derzeit erfüllen 40,6 % der österreichischen Fließgewässer die Zielvorgabe der WRRL eines sehr guten oder guten ökologischen Zustandes. Es ist somit dringender legistischer Handlungsbedarf hinsichtlich einer weitergehenden Bepreisung von Wasserdienstleistungen gegeben und auch europarechtlich geboten!