Umweltdachverband & Naturschutzbund kritisieren Gasbohrungen ohne gültigen Bescheid
- OÖ Landesregierung wies Antrag auf aufschiebende Wirkung ab und verletzt damit Rechtsschutz im Sinne der Aarhus-Konvention
- Bohrbeginn ohne rechtskräftige Entscheidung kann irreversible Schäden für die Natur nach sich ziehen
Wien, 20.02.2024 (UWD) Umweltdachverband und Naturschutzbund Österreich brachten beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Beschwerde gegen die Abweisung der aufschiebenden Wirkung ein, die von den Umweltorganisationen Ende letzten Jahres beantragt wurde. Die beiden Organisationen wollen mit ihrer Beschwerde Schäden durch die Bohrung nach fossilem Gas am Naturschutzgebiet Jaidhaus nahe des Nationalparks Kalkalpen verhindern. „Die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ist ein wichtiger Bestandteil eines effektiven Rechtsschutzes. Im Naturschutz ist sie besonders wichtig, da sonst, wie jetzt in Molln, trotz fehlenden rechtskräftigen Bescheids und laufenden Beschwerdeverfahrens die Umwelt schwerwiegend beeinträchtigt wird. Es drohen dadurch irreversible Schäden für Flora und Fauna in einem der hochwertigsten und artenreichsten Naturgebiete Österreichs. Darüber hinaus steht die Genehmigung der Gasprobebohrung im Widerspruch zum Verfassungsrecht“, so Franz Maier, Präsident des Umweltdachverbandes.
„Die oberösterreichische Rechtslage mit einem pauschalen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden verletzt die Aarhus-Konvention. Wir werden uns weiterhin dagegen wehren, dass vor den Toren des Nationalparks Kalkalpen eine fossile Industrielandschaft entsteht und obendrein Österreichs Energie-, Klima- und Biodiversitätsziele des Profits wegen untergraben werden. Wir appellieren an die oberösterreichische Landesregierung, weitere Eingriffe in die Natur erst dann zuzulassen, wenn sämtliche für die Beurteilung relevanten Fragen vollständig beantwortet sind“, betont Thomas Wrbka, Präsident des Naturschutzbundes Österreich. „Es geht um die Glaubwürdigkeit des Naturschutzes in Oberösterreich. Wir gehen fest davon aus, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist“, so Maier und Wrbka unisono.
Download PDF