Aarhus-Capacity-Building

Vor allem im jüngeren Umwelt(völker)recht wird - entsprechend dem Konzept des „Citizen Enforcement“ - eine angemessene und effektive Öffentlichkeitsbeteiligung als zentraler Schlüsselfaktor gesehen, um dem Auftreten von Vollzugsdefiziten im dafür besonders anfälligen Bereich des Umweltrechts vorzubeugen und entgegenzutreten. Einen innovativen Vorstoß in Richtung Einbeziehung der Öffentlichkeit in Umweltverfahren lieferte die am 30.10.2001 in Kraft getretene „Aarhus-Konvention“.

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Diesem völkerrechtlichen UNECE-Übereinkommen zufolge muss jede Vertragspartei – darunter auch Österreich (Ratifikation: 17.01.2005) - den Mitgliedern der (betroffenen) Öffentlichkeit, worunter insbesondere auch Umweltorganisationen fallen,

  • das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen (Art. 4),
  • das Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Art. 6) und insbesondere auch
  • das Recht auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Art. 9) gewährleisten.

Vor allem die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu Gerichten stellt viele Vertragsparteien wie Österreich, deren Rechtsordnungen hauptsächlich auf den Schutz Einzelner abstellen und nicht so sehr auf den Schutz „bloß“ ideeller Interessen, wie jener am Umweltschutz, vor besondere Herausforderungen: So sind nach derzeitiger österreichischer Rechtslage die Möglichkeiten für Umwelt-NGOs, Verstöße gegen Umweltrecht anzufechten, nach wie vor äußerst beschränkt. Entsprechend empfahl das Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) der Republik Österreich im Beschwerdefall ACCC/C/2010/48, die Kriterien für die Parteistellung von NGOs nach Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention zu überarbeiten, damit ein Zugang zu Gerichten auch außerhalb von Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren, IPPC-Verfahren und Umwelthaftungsverfahren ermöglicht wird. Gleichzeitig wurde Österreich die Entwicklung eines „Capacity-Building“-Programms nahe gelegt. Insbesondere im Lichte des im Juli 2014 von der Europäischen Kommission eingeleiteten Aarhus-Vertragsverletzungsverfahrens sind diese Empfehlungen des ACCC dringend von Österreich umzusetzen.

Neben konstantem Lobbying für eine konventionskonforme legistische Nachbesserung der Umweltgesetze setzt sich der Umweltdachverband daher auch dafür ein, das Wissen rund um die Anforderungen an einen Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten bei den beteiligten Akteur:innen zu verbessern (Capacity-Building). Denn Basis für eine gelungene Einbindung der Öffentlichkeit in die Wahrung von Umweltschutzinteressen und -aufgaben ist es, dass sie in die Lage versetzt wird, ihren Input basierend auf einer substantiellen Auseinandersetzung mit dem rechtlichen Rahmen abzugeben.